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REACH-Verordnung

Informationen zur REACH-Verordnung

Informationspflicht gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung (EG 1907/2006)

REACH bedeutet: "Registrierung, Ermittlung, Autorisierung - Erlaubnis, Beschränkung von Chemikalien". Am 28.10.2008 ist von der ECHA (European Chemicals Agency) die offizielle Kandidatenliste für den Anhang XIV der REACH-Verordnung (EG 1907/2006) veröffentlich worden.

Am 15. Dezember 2010 ist von der ECHA die aktualisierte offizielle Kandidatenliste für den Anhang XIV der REACH-Verordnung veröffentlicht worden. Diese kann auf der Internetseite der ECHA (http://echa.europa.eu) eingesehen werden.

Nach Art. 33 der REACH-Verordnung muss jeder Lieferant eines Erzeugnisses das Vorhandensein eines Kandidatenstoffes in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent seinen Abnehmern mitteilen und ggf. Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen.

Die Lieferanten, von denen unsere Folienproduzenten Profol, Renolit AG und Alkor Draka Rohstoffe beziehen, haben bereits alle ihre Inhaltsstoffe pre registrieren lassen. Die Produkte, die wir an Sie liefern, beinhalten mehr als 0,1 % von dem Weichmacher DEHP (di-ethy-hexyl phtalaat).
Bis (2-ethylhexyl)phthalat (DEHP, DOP)
CAS-Nr. 117-81-7
EINECS-Nr. 204-211-0

Die Europäische Union bestätigte, dass von DEHP kein allgemeines Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Daher sind keine weiteren Maßnahmen für die Handhabung unserer Produkte notwendig. Allerdings ist nach der EU-Verordnung 2005/84/EG (22. Änderung der EU-Verordnung 76/769/EG) die Verwendung des Produktes für Spielzeuge und Babyartikel nicht zugelassen.

Weitere Informationen über DEHP finden Sie auf der Internetseite (http://www.dehp-facts.com).

Diese Informationen stützen sich auf den derzeitigen Stand unserer Kenntnisse und Erfahrungen. Für Faktoren, die außerhalb unser Kenntnis und Kontrolle liegen, kann keine Gewähleistung und Haftung übernommen werden.